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§§ Das Artenschutzgesetz , welches den Schutz von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten regelt, sieht praktisch für alle, dem Gesetz unterliegenden Wildtierarten, die individuelle Kennzeichnung mittels Mikrochiptransponders vor. 

Nur wenn das Tier morphologische Besonderheiten, wie etwa Narben, Verwachsungen, irreguläre Beschuppungen oder andere Anomalien, aufweist, die eine eindeutige Wiedererkennung ermöglichen, kann eine Fotodokumentation dieser Körpermerkmale, die Kennzeichnung mittels Mikrochips ersetzen.

Für jene Tiere, die für die Mikrochipkennzeichnung zu klein sind, das sind Vögel unter 200g Körpergewicht oder Fische mit einer Körperlänge von weniger als 40 cm, sind andere Arten der Kennzeichnung möglich.  

Die Arten – Kennzeichnungsverordnung, BGBl. 164/2006,  legt fest, welche Tierarten mittels Mikrochips und welche mit anderen Dokumentationsmethoden zu identifizieren sind.

 

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Die Kennzeichnung mit Mikrochip,  ist verpflichtend ...>>>
 
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